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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Green Island Tours Reisen

Sehr geehrter Reisegast,
ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB bilden die folgenden allgemeinen Reisebedingungen die Grundlage des Reisevertrages zwischen Ihnen (dem "Anmelder" und später "Reiseteilnehmer") und uns (dem "Reiseveranstalter"), der im Falle Ihrer Reisebuchung zustande kommt. Abweichungen und besondere Bedingungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben jedoch Vorrang. Bitte lesen Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch!


1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Green Island Tours ist eine Marke von Sackmann Fahrradreisen, Guido Sackmann, Eckenerweg 20, 72336 Balingen, Deutschland, Tel +49 (0) 7433 96 75 322 und wird im folgenden GIT genannt. Sackmann Fahrradreisen ist Reiseveranstalter für alle als „Green Island Tours“ gekennzeichneten Reisen.
1.2 Mit der Reiseanmeldung, die auch über das Anmeldeformular auf der GIT-Website erfolgen kann, bietet der Anmelder GIT den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an auf der Grundlage der Reiseausschreibung, den Hinweisen zu der betreffenden Reise auf der Website sowie diesen Allgemeinen Reisebedingungen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Vertragspflichten haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch GIT zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Nach dem Erhalt der Reiseanmeldung bucht GIT die für die Reise erforderlichen Unterkünfte. Sollte es dort Probleme geben informiert GIT den Anmelder und bietet Alternativ-Vorschläge an. Dies kann z.B. ein B&B in einem anderen als dem in der Reisebeschreibung genannten Ort sein und / oder ein Hotel statt B&B. Bei letzterem kann es vorkommen, dass GIT die Mehrkosten nicht alleine tragen kann und vom Anmelder einen Zuschuss erwartet. Falls der Anmelder mit dem Alternativvorschlag bzw. der Zusatzzahlung nicht einverstanden ist, kann dieser ohne Kosten vom Reisevertrag zurücktreten. Evtl. bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Falle von GIT in voller Höhe zurück gezahlt.
GIT informiert den Anmelder über den Vertragsschluss und übersendet nach Buchung der Unterkünfte eine schriftliche Buchungsbestätigung. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GIT vor, an das GIT für 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt sodann mit dem Inhalt des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Frist das Angebot ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Leistung der Anzahlung) annimmt.
1.4 Sollten die Reiseunterlagen dem Anmelder wider Erwarten nicht mindestens bis zwei Wochen vor Reiseantritt zugehen, hat sich dieser unverzüglich mit GIT in Verbindung zu setzen (siehe auch Ziffer 11.4 zur Mitwirkungspflicht des Reisenden).

2. Zahlung
2.1 Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins, der mit der Buchungsbestätigung zugesandt wird, ist eine Anzahlung, die auf den Reisepreis angerechnet wird, in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig.
2.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist vollständig und unaufgefordert 21 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere GIT nicht mehr nach Ziffer 7.1 zurücktreten kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei GIT. Die jeweils fällige Zahlung erfolgt möglichst per Überweisung in einem Betrag unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungsnummer.
2.3 Wird der jeweils fällige Teil des Reisepreises trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, so ist GIT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Reiseteilnehmern mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.2 orientieren. Stornierungs- oder Rücktrittsentschädigungen sind jeweils nach Erhalt einer Rechnung hierüber sofort zur Zahlung fällig.

3. Preisänderung vor Vertragsschluss, Leistungspflichten von GIT
3.1 Die auf der Webseite genannten Reisepreise sind bindend. GIT kann jedoch vor Vertragsschluss von der Webseite abweichende Änderungen der Reisepreise erklären aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren), oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Webseite. GIT behält sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Reiseteilnehmer gewünschte oder auf der Webseite ausgeschriebene Pauschalreise nur durch die Benutzung teurerer Unterkünfte oder anderer kostensteigender Maßnahmen möglich ist. Der Anfrager ist vor der Buchung rechtzeitig auf die erklärten Änderungen hinzuweisen (siehe 1.3).
3.2 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der zur betreffenden Reise konkreten Reiseausschreibung auf der GIT Webseite in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Wird auf Wunsch des Reiseteilnehmers ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von GIT ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Reiseteilnehmern in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von GIT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind GIT gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5. Rücktritt durch den Reiseteilnehmern, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GIT. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so kann GIT eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von GIT gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was GIT durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. GIT kann diesen Anspruch konkret oder pauschalisiert berechnen. GIT kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Zeitpunkt des Rücktrittes des Reiseteilnehmers, wie folgt verlangen:
bis 28 Tage vor Reiseantritt 20 %
ab 29 bis 14 Tage vor Reiseantritt 30 %
ab 13 bis 8 Tage vor Reiseantritt 50 %
ab 7 bis 4 Tage vor Reiseantritt 70 %
ab 3 vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises
Es steht dem Reiseteilnehmer frei, nachzuweisen, dass GIT ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe als der Pauschalen entstanden ist. GIT kann eine konkret berechnete Entschädigung im Einzelfall fordern, wenn GIT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind und wenn GIT die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt.
5.3 Umbuchung: Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf Umbuchung besteht nicht. Sollten auf Wunsch des Reiseteilnehmern im Wege der Kulanz noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung) vorgenommen werden, kann GIT ein Umbuchungsentgelt von € 29 pro Umbuchungsvorgang erheben plus evtl. entstandene Mehrkosten (z.B. teurere Unterkünfte). Unterkunfts- und Leihrad Umbuchungen sind ausschließlich bis zu 1 Monat vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Reiseteilnehmern möglich. Der Reiseteilnehmer kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er GIT zuvor anzuzeigen hat. GIT kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist GIT berechtigt, für die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Entschädigung von bis zu € 29 pro Person zu verlangen. Falls Zimmer umgebucht werden müssen (z.B. Zweibett- statt Doppelzimmer) kann GIT ein Umbuchungsentgelt von € 29 pro Umbuchungsvorgang erheben plus evtl. entstandene Mehrkosten (z.B. teurere Unterkünfte). Es steht dem Reiseteilnehmern frei, GIT nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber GIT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch GIT
6.1 Rücktritt: GIT kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) zurücktreten, wenn sie die MTZ in der jeweiligen Reiseausschreibung im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, zu dem ihre entsprechende Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechende Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist von GIT bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reiseteilnehmern zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Reiseteilnehmern umgehend erstattet.
6.2 Kündigung: Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch GIT nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, behält GIT den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
7.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl GIT als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Danach kann GIT für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. GIT ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind in diesem Fall von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last. Hinweis: üblicherweise beinhalten GIT Reisen keine Beförderung.
7.2 Sobald das Auswärtige Amt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/) eine Reisewarnung für das Reiseland ausspricht, können Reiseteilnehmer von GIT kostenlos ihre Reise stornieren vor Antritt. Ist dies nicht der Fall, aber die Reise kann nicht stattfinden aufgrund Covid 19 Restriktionen, wird GIT dem Reiseteilnehmer die bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück erstatten, wenn diese Restriktionen von der irischen oder der Regierung des Heimatlandes des Reiseteilnehmers erlassenen wurden. Zu den erstattungsfähigen Restriktionen zählt auch eine nach der Reisebuchung eingeführte Zwangs-Quarantänezeit, die im Urlaubsland bei der Ankunft und/oder im Heimatland bei der Rückkehr angetreten werden muss. Hat der Reiseteilnehmer die Tour bereits angetreten und muss diese wegen oben erwähnten Regierungs-erlassenen Restriktionen bezüglich Covid 19 abbrechen, wo wird GIT den ungebrauchten Anteil in voller Höhe zurück erstatten. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Reiseteilnehmer zu tragen; GIT übernimmt den Rücktransport des Leihrades. Nicht erstattungsfähig sind Stornierungen des Reiseteilnehmers aus der bloßen Vermutung, es könnte Restriktionen geben und auch solche wegen Reiseeinschränkungen, z.B. weil z.B. Touristenattraktionen, Pubs o.ä. wegen Covid geschlossen wurden.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die GIT ordnungsgemäß angeboten hat, aus vom Reiseteilnehmer zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. GIT bezahlt ersparte Aufwendungen ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht zur Zahlung an den Reiseteilnehmer zurück, soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an GIT zurückerstattet worden sind.

9. Obliegenheiten des Reiseteilnehmern, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reiseteilnehmern
9.1 Abhilfe: Der Reiseteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. GIT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GIT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
9.2 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GIT innerhalb einer vom Reiseteilnehmer für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen, wobei Schriftform empfohlen wird. Die Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmern bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von GIT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von GIT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Reiseteilnehmern auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit GIT für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen GIT gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet GIT bei Sachschäden bis € 4.100. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung von GIT für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Reiseteilnehmern beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung sowie diejenige unter Ziffer 10.1 gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

11. Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers
11.1 Der Reiseteilnehmer muss vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Ferienaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist. GIT empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
11.2 Der Reiseteilnehmer ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.
11.3 Bei Schäden oder Verlust des Reisegepäcks bei Flugreisen sollte der Reisende auch eine Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten (siehe Ziffer 12.1).
11.4 Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Reiseteilnehmer GIT zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der von GIT mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Reiseteilnehmern (Name, Anschrift, Geburtsdatum) falsche Angaben enthalten.
11.5 Der Reiseteilnehmer hat auf Radtouren die jeweilige Straßenverkehrsordnung des Landes zu beachten.
11.6 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensmitwirkungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.7 Falls an einem von GIT gemietetem Rad irgendetwas nicht so funktioniert wie es sollte bzw. funktioniert hat oder ein ungewohntes Geräusch zu hören ist, ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, sofort GIT bzw. seinen vor-Ort Mitarbeiter zu informieren, damit Folgeschäden vermieden werden können. Diese können gravierender sein als das ursprüngliche Problem und haben schon zu Totalausfällen und/oder Verletzungen geführt!
11.8 GIT erwartet von seinen Reiseteilnehmern, dass diese bei Touren länger als 10 Tagen das Leihrad nach einer Woche überprüfen bzw. (auf deren Kosten) überprüfen lassen und einfache Wartungsarbeiten (z.B. Bremse & Schaltung nachstellen, Kette ölen) vornehmen bzw. vornehmen lassen, sofern notwendig. Dazu hat GIT detaillierte Wartungshinweise erstellt, die mit dem Leihrad ausgeliefert werden. Der GIT Mitarbeiter bietet dazu telefonische Hilfestellung an. Bei der Westküstentour wird GIT -wenn immer möglich- eine kostenlose Wartung in Sligo (Ankunft am 11. Reisetag) durchführen

12. Haftung für Fahrräder
Der Reiseteilnehmer haftet für Schäden, Folgeschäden und das Abhandenkommen von bei GIT gemieteten Fahrrädern, wenn er einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (§ 823 BGB) und/oder Defekte nicht gemeldet hat. Dem Reiseteilnehmer obliegt die Pflege und Kontrolle des privaten wie auch des gemieteten Fahrrades während der Tour. Etwaige die Fahrtüchtigkeit einschränkende Mängel des geliehenen Fahrrades sind unverzüglich GIT mitzuteilen. Das Leihrad ist mitsamt dem vom GIT mitgelieferten Zubehör am letzten Quartier der Reise in dem vom Quartier-Manager zugewiesenen Raum abzustellen. Schäden durch Nichtbefolgung werden ebenso berechnet wie fehlendes Zubehör. Eine Radabgabe an einem Quartier im Routenveraluf ist nach Absprache möglich, es wir aber ein Abholgebühr berechnet.
Ein Fahrrad, das im Eigentum des Reiseteilnehmers steht, hat dieser selbständig in Stand zu halten. Es wird dem Reiseteilnehmern empfohlen, für das eigene Fahrrad entsprechende Fahrradversicherungen und / oder Hausratsversicherungen, die das Fahrrad gegen Diebstahl (ggf. auch im Ausland) versichern, abzuschließen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch im Ausland verursachte Schäden absichert, wird ebenfalls empfohlen.

13. Notdienst für Fahrräder
13.1 Da es nur wenige Fahrradwerkstätten auf der Route gibt und die Route mehrere Autostunden vom GIT Depot entfernt ist, erwartet GIT von seinen Reiseteilnehmern, dass diese sich bei kleinen Defekten (z.B. unsauberes Schalten, lose Schraube) selber helfen können. Ausführliche Hilfestellung dazu befindet sich in einer bebilderten Reparaturanleitung, die GIT mit dem Leihrad ausliefert. Der deutsche GIT Mitarbeiter hilft auch gerne telefonisch. Er befindet sich während der auf der Website beschrieben Zeitspanne in Irland und ist täglich von 7.30 bis 21 Uhr erreichbar. Es wird wegen der großen Entfernung i.d.R. nur bei Totalausfall und mit mehreren Stunden Verzögerung möglich sein, einen Mechaniker oder ein Ersatzrad zum Reiseteilnehmer zu bringen.
13.2 Falls das Fahrrad in eine Werkstatt muss sollte nach Möglichkeit nur an die in der Routenbeschreibung genannten Radwerkstätten benutzt werden. Der Reiseteilnehmer muss diese Kosten auf jeden Fall auslegen. Bitte Quittung geben lassen und GIT zur Erstattung einreichen. GIT wird die Reparaturkosten erstatten, wenn der Defekt bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden ist, Quittungen vorliegen und (nur wenn über 25 €), die Reparatur bzw. maximale Kosten vorher mit GIT abgesprochen wurde. GIT zahlt nicht für einfache Einstellarbeiten / Reparaturen, die vom Fahrer leicht selbst vorgenommen werden können wie z.B. Schaltung nachstellen, platten Reifen instand setzen etc. GIT zahlt auch nicht für Arbeiten, die nicht notwendig waren, um das Rad fahrbereit zu bekommen (z.B. allgemeine Wartung).
13.3 GIT hilft auf jeden Fall bei Defekten, die während der Tour auftreten, wird dies aber zum Selbstkostenpreis berechnen (auch die Anfahrt), wenn das defekte Rad nicht von GIT gemietet wurde oder der Defekt durch Einwirkung von außen verursacht worden ist, z.B. durch falsche Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Reparaturversuche (auch von Dritten), Diebstahl oder es sich um Folgeschäden handelt, die entstanden sind aus der Nichtmeldung bzw. Nichtbeachtung von Defekten oder Nicht-Durchführung der wöchentlichen Überprüfung/Wartung wie unter 11.8 erwähnt.
13.3 Sollte unser Mitarbeiter zur Reparatur / Radaustausch zu zu Ihnen kommen und es stellt sich heraus, dass der Fehler mit von uns mitgelieferten Werkzeug mit wenigen Handgriffen beseitigt werden kann (z.B. Schraube nachziehen) dann werden wir die Anfahrt berechnen zum Selbstkostenpreis (0,35cent/km + € 20 pro Fahrtstunde). Sollte sich heraus stellen, dass der Fehler von Ihnen verursacht worden ist, werden wir Anfahrt sowie Reparaturkosten zum Selbstkostenpreis berechnen. Der Betrag ist vor Ort fällig.

14. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung
14.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 2 Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber GIT geltend zu machen. Es wird empfohlen, dies schriftlich zu tun. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon für die Ansprüche auf Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder GIT gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
14.2 Reisevertragliche Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in zwei Jahren, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmern weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und GIT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder GIT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.3 Reiseleiter und andere vor-Ort Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Ansprüche gegen GIT rechtlich anzuerkennen.

15. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der Reiseteilnehmer hat sorgfältig auf die in den Katalogen und Reiseunterlagen für Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, von GIT gegebenen Informationen über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, und auf etwaige Änderungen in späteren Mitteilungen von GIT zu achten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, GIT hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.

16. Versicherung
GIT empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchs- und ggf. einer Auslandsreisekrankenversicherung.

17. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen GIT und dem Reiseteilnehmern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Reiseteilnehmer Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GIT vereinbart.
17.2 Datenschutz: Die personenbezogenen Daten, die der Reisende GIT zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Reisevertrags mit dem Reiseteilnehmern und für die Reiseteilnehmerbetreuung erforderlich ist. GIT hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Mit einer Nachricht an info@green-island-tours.de können Sie der Nutzung oder Verarbeitung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht.

Kontakt: Green Island Tours, Eckener Weg 20, 72336 Balingen, Deutschland | Tel: +49 (0) 7433 6901
E-mail: info@green-island-tours.de, Internet: www.green-island-tours.de Geschäftsführung: Guido Sackmann


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